Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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1.2.8 Aufzeichnungspflichten (§ 18 Abs. 2 UStG 1994)
2602i
Leistender Unternehmer (§ 18 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994)
Der leistende Unternehmer hat die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, gesondert aufzuzeichnen.
Leistungsempfänger (§ 18 Abs. 2 Z 4 UStG 1994)
Der Leistungsempfänger hat die Bemessungsgrundlagen für die Bauleistungen (Lieferungen und sonstigen Leistungen), für die die Steuer auf ihn übergegangen ist, getrennt nach Steuersätzen, und die hierauf entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen.