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SWK 20-21, 25. Juli 2022, Seite 887

Beschwerdelegitimation – Erklärungswert des Beschwerdeschriftsatzes

Entscheidung: Ra 2021/15/0104 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 85, 246 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt erließ gegenüber einer natürlichen Person einen auf § 19 Abs 1a UStG gestützten Bescheid.

Das BFG wies die Beschwerde zurück und führte aus, nur der Bescheidadressat sei zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt gewesen. Der von einer Wirtschaftstreuhand GmbH eingebrachte Beschwerdeschriftsatz enthalte aber keine Berufung auf eine erteilte Vollmacht, und es fehle auch jegS. 888licher Hinweis auf eine Bevollmächtigung, womit „zweifelsfrei“ anzunehmen sei, dass die Beschwerde nicht im Namen des Bescheidadressats, sondern im eigenen Namen der Wirtschaftstreuhand GmbH eingebracht worden sei. Die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs 2 BAO erübrige sich.

Rechtliche Beurteilung: Im Revisionsfall ist strittig, ob das BFG zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Beschwerde von der Wirtschaftstreuhand GmbH im eigenen Namen und damit nicht im Namen des Revisionswerbers erhoben wurde.

Gemäß § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der anzufechtende Bescheid ergangen ist. Wird eine Beschwerde von einem hierzu nicht ...

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