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SWK 20-21, 25. Juli 2022, Seite 886

Beantragte mündliche Verhandlung im Haftungsverfahren

Entscheidung: Ra 2021/13/0137 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: § 9, 248, 274 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Der Geschäftsführer einer Ltd wurde zur Haftung für Vergnügungssteuer (für das Aufstellen von Glücksspielautomaten) herangezogen. In der erhobenen Beschwerde beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

S. 887Das LVwG wies die Beschwerde ab, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird ua vorgebracht, das LVwG habe entgegen der ständigen VwGH-Rechtsprechung die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt.

Der Revisionswerber hat sich in seiner Beschwerde gegen seine Heranziehung als Haftungspflichtiger gewandt und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Er wäre nach § 248 BAO ebenfalls zu einer Beschwerde gegen die Abgabenansprüche berechtigt gewesen, eine Möglichkeit, von der er allerdings nicht Gebrauch gemacht hat. Sache des Verfahrens vor dem LVwG – und damit Gegenstand des Revisionsverfahrens – war somit ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Haftung für Abgabenschulden der Ltd.

Gemäß § 274 Abs 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung...

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