Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
UStR zu § 13:
2201 Rechtslage von bis :
Vom bis zum ist für die Beherbergung der Umsatzsteuersatz von 13 % (§ 10 Abs. 3 Z 3 lit. a UStG 1994 idF StRefG 2015/2016) vorgesehen.
Für die Aufteilung des Pauschbetrags von 15 Euro auf die anzuwendenden Steuersätze (13 % für die Beherbergung, 10 % für das Frühstück) kann das in Rz 1369 vorgesehene Aufteilungsverhältnis nach Erfahrungswerten für einen Preis pro Person und Nacht bis 140 Euro herangezogen werden.
Der Vorsteuerabzug gemäß § 13 UStG 1994 berechnet sich diesfalls wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zimmer: 15 Euro * 0,80 = 12 Euro; 12 * 13/113 | = 1,38 Euro |
Frühstück: 15 Euro * 0,20 = 3 Euro; 3 * 10/110 | = 0,27 Euro |
gesamte Vorsteuern für die Nächtigung nach § 13: | = 1,65 Euro |
Alternativ können hinsichtlich der Nächtigungskosten auch die tatsächlichen Vorsteuerbeträge aus der zu Grunde liegenden Rechnung geltend gemacht werden.
Rechtslage vor dem und nach dem :
Die pauschal ermittelte Vorsteuer aus Nächtigungskosten beträgt 1,36 Euro. Alternativ können hinsichtlich der Nächtigungskosten auch die tatsächlichen Vorsteuerbeträge aus der zu Grunde liegenden Rechnung geltend gemacht werden.
Randzahlen 2202 bis 2225: Derzeit frei.