Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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10.3.3 Großreparaturen bei Gebäuden
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Eine „Großreparatur“ im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1994 ist ein nicht aktivierungspflichtiger (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchter) Aufwand, der nicht „regelmäßig“ erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“. Das ist auch dann zu bejahen, wenn der Aufwand, in Relation zum „gesamten Anschaffungswert“ desS. 537 Grundstücks bzw. Gebäudes nur gering ist (vgl. zu 2 % Wertrelation von Großreparatur zu Gebäude).