Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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S. 5303.3 Vorsteuerausschluss bei Gebäuden
2000
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 genannten Zwecke steht. Im § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 genannte Zwecke sind solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, und solche für den Bedarf des Personals des Unternehmers, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Ein Rechtsanwalt errichtet im Februar 2011 ein Haus, das ab als Anlagevermögen verwendet wird. 50 % werden privat genutzt. Das Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000 Euro.
Im Jahr 2011 Vorsteuerabzug 50 %.
Im Jahr 2012 wird das Haus verkauft/entnommen:
Keine Option: Steuerfreier Grundstücksumsatz. Vorsteuerberichtigung hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teiles (9/10 von 120.000 Euro = 108.000 Euro zu Lasten des Unternehmers).
Option: Steuerpflichtiger Grundstücksumsatz. Vorsteuerberichtigung hinsichtlich des privat genutzten Teiles (9/10 von 120.000 Euro = 108.000 Euro zu Gunsten des Unternehmers).
2001
Im Zeitraum vom