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SWK 20-21, 25. Juli 2022, Seite 840

Teuerungs-Entlastungspaket II in Begutachtung

Seit befinden sich das Teuerungs-Entlastungspaket II und die Progressionsberichtsverordnung in Begutachtung bis . Mit der Änderung soll der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und so dem Effekt der „kalten Progression“ begegnet werden. Dabei sollen in § 33 Abs 1 EStG die anzupassenden Beträge definiert und in § 33a EStG die Wirkweise der Inflationsanpassung umschrieben werden. Die Inflationsanpassung soll durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt werden, nämlich durch eine automatische Tarifanpassung auf Grundlage des § 33a Abs 4 EStG und eine zusätzliche Abgeltung durch einen (zusätzlichen) Akt des Gesetzgebers (Abs 5). Aufgrund der automatischen Inflationsanpassung ergibt sich für jedes Kalenderjahr eine automatische Betragsanpassung. Dabei sollen zwei Drittel der zu ermittelnden Inflationsrate herangezogen und für das jeweilige Folgejahr wirksam werden. Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden und vom Bundesminister für Finanzen jährlich bis 31. 8. mit Verordnung zu veröffentlichen.

Für das nicht durch Abs 4 erfasste Volumen der kalten Progression soll eine Grundlage geschaffen werden, die die Bundesregierung verpflichtet, jährlich bis 15. 9. hinsichtlich dieses ...

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