Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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1.3.4 Reihengeschäft bzw. inländische Lohnveredler und Werklieferer Reihengeschäft
Randzahl 1856: Derzeit frei.
1856a
Nach § 1 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 darf bei Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Drittland in das Inland nicht der bei der Einfuhr Verfügungsberechtigte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, sondern der letzteS. 511 Abnehmer, wenn er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Es liegt ein Reihengeschäft mit drei Beteiligten vor, das in der Weise erfüllt wird, dass der erste Unternehmer oder der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.
Die Lieferung ist gemäß § 1 Abs. 2 der zitierten Verordnung steuerfrei. Das ist dann der Fall, wenn
der erste Abnehmer in der Reihe im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst ist,
der letzte Abnehmer in der Reihe hinsichtlich einer für diese Lieferung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer gemäß § 12 UStG 1994 zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre und
über diese Lieferung keine Rechnung ausgestellt wird, in der die Um...