Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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Judikatur VwGH zu § 11:
Voraussetzung für die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung
Mit Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0039, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Berichtigung von Rechnungen befasst, die einem geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Grunde lagen und in denen (lediglich) die gesetzlich anzugebende UID eines Vertragspartners (dort: des leistenden Unternehmers) fehlte, wobei diese fehlende Angabe noch während der Außenprüfung durch die Finanzverwaltung berichtigt wurde. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des , Senatex, in einer solchen Fallkonstellation – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – von einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung auszugehen ist und der Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung daher für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die (zwischenzeitlich berichtigte) Rechnung ursprünglich ausgestellt worden ist.
Rückerstattung zu Unrecht erhobener Mehrwertsteuerbeträge
Die Rechtsprechung des EuGH zur Mehrwertsteuer, wonach unter Verstoß gegen das Unionsrecht...