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SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 335

VfGH: Zustellnachweis

Der vom BFG angestellte Vergleich zwischen einerseits Angelegenheiten, bei denen eine (physische) Zustellung mit Zustellnachweis (insbesondere „wichtigen Angelegenheiten“S. 336 gemäß § 102 Satz 1 BAO iVm § 17, 22 ZustG) vorgesehen ist, und andererseits den angefochtenen Regelungen des § 8 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 Satz 2 SBBG, die eine Zustellung ohne Zustellnachweis vorsehen, lässt die Besonderheit des (verdächtigten) Scheinunternehmers als Empfänger der behördlichen Erledigungen außer Betracht. Bei den Adressaten einer Verdachtsmitteilung (§ 8 Abs 4 Satz 2 SBBG) und eines Bescheides nach § 8 Abs 8 SBBG handelt es sich definitionsgemäß – im Unterschied zu Adressaten von behördlichen Dokumenten iSd § 102 BAO – um Unternehmen, die einen bestimmten geschäftlichen Betrieb eben nur dem Anschein nach, zum Zweck der Verkürzung von Abgaben und Beiträgen sowie zur Erschleichung von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen führen. Anders als das BFG (auch im Hinblick auf die Behauptung der unsachlichen Gleichbehandlung von Unternehmen bei der Qualifikation als Abgabestelle gemäß § 8 Abs 6 SBBG) offenbar meint, kommen die angefochtenen Bestimmungen über die Zustellung nach § 8 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 Satz 2 SBBG nur zur Anwendung, wenn ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß § 8 Abs 2 und Abs 3 SBBG besteht. Vor diesem Hintergrund vermag das...

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