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Lohnnebenkostenpflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer bei eingeschränkter Anwesenheit
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Die Tatsache, dass ein mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur an einem Tag pro Woche in der Betriebsstätte des Gesellschaft anwesend ist S. 117 und im Übrigen die Geschäftsführung vom Ort seines Einzelunternehmens aus leitet, steht der Annahme einer funktionalen Eingliederung und damit der Lohnnebenkostenpflicht der gewährten Vergütungen nicht entgegen.