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SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 333

Das Zusammenspiel von § 30a FinStrG und § 4 Abs 2 EStG

Verkürzungszuschlag auch bei Überschreiten der 10.000 Euro-Grenze für ein Jahr

Alfred Rumpl

Gemäß § 30a FinStrG sind Abgabenbehörden berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10.000 Euro, in Summe jedoch 33.000 Euro, nicht übersteigt. Fraglich ist, wie diese Bestimmung in Zusammenhang mit § 4 Abs 2 EStG zu sehen ist, wenn eine Fehlerberichtigung im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum erfolgt und damit Fehler aus Vorjahren seitens des Finanzamtes steuerwirksam berichtigt werden, wodurch der Betrag von 10.000 Euro überschritten wird.

1. Ausgangslage

Im Zuge einer Außenprüfung für den Zeitraum 2013 bis 2017 kam es zu Feststellungen in Höhe von rund 14.000 Euro für das Jahr 2013 und für die Jahre 2014 bis 2017 jeweils von rund 4.000 Euro, also in Summe von rund 30.000 Euro. Von der Nachforderung für das Jahr 2013 über rund 14.000 Euro resultierten rund 8.000 Euro daraus, dass für die Jahre 2007 bis 2013 für ein sich ursprünglich im außerbetrieblichen Bereich befindendes Wirtschaft...

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