Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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2.5.2 Leistungen von Kabelfernsehunternehmen
1281
Damit sonstige Leistungen unter die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994) fallen können, ist es nicht notwendig, dass „Kabelfernsehen“ der einzige Betriebsgegenstand des Unternehmens ist.
1282
Die Verbreitung eigener Programme ist nicht begünstigt, kann aber unter § 10 Abs. 2 Z 5 erster Fall UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994) fallen.
1283
Gemeinschaftsantennen erfüllen erst bei mehr als 500 Teilnehmern das Erfordernis der „Allgemeinheit“.
1284
Bei der Anschlussgebühr für die Berechtigung an das Kabelnetz angeschlossen zu werden, handelt es sich um das Entgelt für eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung (der Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehen mittels Kabelnetz). Diese Nebenleistung unterliegt daher ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.
1285
Nicht unter die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 5 zweiter Fall UStG 1994 (bis : § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994) fallen zB:
Entgelte für das Schaffen der technischen Voraussetzungen beim einzelnen Empfänger (zB Verlegung von Leitungen innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks des Empfängers, Installation von Geräten),
Lieferung von Gegenständen,
Randzahlen 1286 bis 1300: derzeit frei.