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SWK 6, 20. Februar 2020, Seite 316

Anmerkung zu

Das VwGH-Erkenntnis vom , Ro 2016/15/0041, erscheint nicht unumstritten (vgl zB Bendlinger/Traußner, BFGjournal 2020, 19; Caspari, ÖStZ 2020/4). Verfassungs- und europarechtliche Problematiken scheinen offenzubleiben bzw könnten dadurch erst entstehen. Außerdem erscheint es nicht denkunmöglich, dass auf der Grundlage dieses Erkenntnisses der Ausschluss der Dienstleistungsunternehmen von der Energieabgabenvergütung ab nicht mehr besteht und die Vergütung für Zeiträume nach dem wieder zuzugestehen ist (vgl die Mitteilung des BMF an die Europäische Kommission vom und deren Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, welche den Genehmigungsvorbehalt des § 4 Abs 7 EnAbgVergG idF BBG 2011 erfüllen soll, sowie die Aussage des VwGH in Rz 26 vorletzter Absatz: „Da sich diese Genehmigung nur auf die mitgeteilte Laufzeit [gemeint: bis ] beziehen kann, wird durch letztere der zeitliche Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 EnAbgVergG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 bestimmt.“).

Bis zur Klärung über die weitere Vorgehensweise sollte jedenfalls von einer Zurückziehung von Anträgen oder Beschwerden abgesehen werden, rät

Mag. Kurt Caspari,

Steuerberater in Leogang.

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