Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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6.1 Ausfuhrnachweis im Touristenexport
1093
Im Falle des sog Touristenexports (dh der Gegenstand der Lieferung wird nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt) ist der Ausfuhrnachweis durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen Ausfuhrbescheinigung zu führen.
1094
Was als Ausgangszollstelle gilt, bestimmt Art. 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom (UZK-IA). Die Ausgangszollstelle ist grundsätzlich die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebietes verbracht werden. Diese kann daher auch in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich liegen.
1095
Wird der Gegenstand der Ausfuhr dem Beförderer bereits in Österreich zur durchgehenden Beförderung ins Drittlandsgebiet übergeben (zB „durchgechecktes“ Reisegepäck im Flugverkehr), kann die Bestätigung vom dortigen Zollamt erteilt werden.
1096
Wenn ein Abnehmer die zollamtliche Bestätigung der Ausgangszollstelle nicht erlangen konnte, so ist für die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr die Zollverwaltung des Mitgliedst...