Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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1.3 Miteigentumsgemeinschaften (Hausgemeinschaften)
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Hausgemeinschaften werden unternehmerisch tätig, wenn sie als solche durch Vermietungstätigkeit nach außen hin in Erscheinung treten, wobei auch die Vermietung an einzelne Miteigentümer erfolgen kann (). Im Falle der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses durch die Miteigentümer ist im Regelfall kein Mietvertrag, sondern eine bloße Vereinbarung über eine Gebrauchsüberlassung anzunehmen ().
Bezüglich Errichtung von Gebäuden im Miteigentum siehe § 6 Rz 781 bis 784.