Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1.27.3 Toleranzgrenze von 15 %
997
Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer - unter Beibehaltung der Anwendung der Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 - einmal die 30.000 Euro (bzw. bis : 22.000 Euro)-Grenze um 15 % überschreiten. Von der Toleranzgrenze kann neuerlich erst wieder im fünften Jahr nach Anwendung der Toleranzgrenze Gebrauch gemacht werden (zB Anwendung der Toleranzgrenze im Jahr 2002, neuerliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Toleranzgrenze im Jahr 2007).
Abweichend davon kann die ab geltende „neue“ Toleranzgrenze auch dann einmal in Anspruch genommen werden, wenn die vor dem gültige Toleranzregelung innerhalb der vorangegangenen vier Jahre bereits einmal ausgenutzt wurde.
Beispiel:
Der Unternehmer erzielt dem Normalsteuersatz unterliegende (Netto-)Umsätze in folgender Höhe:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsätze bis 2004: | 20.000 Euro |
Umsätze 2005: | 24.000 Euro |
Umsätze 2006: | 20.000 Euro |
Umsätze 2007: | 32.000 Euro |
Umsätze 2008: | 33.000 Euro |
Im Jahr 2007 kommt weiterhin die Kleinunternehmerbefreiung zur Anwendung, obwohl die bis geltende Toleranzregelung innerhalb des fünfjährigen Beurteilungszeitraumes bereits einmal (im Jahr 2005) beansprucht wurde. Die im ...