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Besteuerungszeitpunkt bei Stock-Options-Programmen
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Wird einem Arbeitnehmer einer Konzerngesellschaft von der Konzernobergesellschaft eine Option auf den Erwerb von Aktien dieses Unternehmens eingeräumt (Stock-Options-Programm), dann liegt erst im Zeitpunkt der Ausübung dieser Option ein – aufgrund der Einräumung von dritter Seite im Rahmen der Einkommensteuererklärung (und nicht im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens) zu erfassender – steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Gemessen an dem für den steuerlichen Zufluss relevanten Realisationsprinzip erlangt der Arbeitnehmer mit der Einräumung der nun durch ihn bzw. seinen Gesamtrechtsnachfolger ausübbaren Option nämlich nur eine steuerlich unerhebliche Chance. Ob die Option an das bestehende Dienstverhältnis gebunden ist oder die zivilrechtliche Übertragung der Option auf Dritte möglich ist, ist nach Ansicht des VwGH in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.