Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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1.9.1 Grundstücksumsätze
Allgemeines
773
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 sind die Lieferungen von Grundstücken unecht von der Steuer befreit. Die Umsatzsteuerfreiheit besteht auch, wenn eine Grundstückslieferung nicht unter das GrEStG 1987 fällt, ein unter das GrEStG 1987 fallender Vorgang von der GrESt befreit ist oder wenn die GrESt nicht erhoben oder aus Billigkeitsgründen erlassen wird. Vor war für die Befreiung der Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1987 maßgeblich (siehe Rz 774 ff).
Begriff des Grundstückes
773a
Zum Grundstücksbegriff siehe Rz 639v.
Die Übertragung bestimmter Rechte (zB Realservitute oder Realrechte), die im Rahmen einer Grundstückslieferung erfolgt, wird in der Regel eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung des Grundstücks darstellen. Erfolgt die Einräumung solcher Rechte nicht im Gefolge einer Grundstückslieferung, fällt die Einräumung dieser Rechte nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994.
Die Einräumung oder Übertragung eines Baurechts (siehe Rz 779 und 801) ist einer Lieferung eines Grundstücks gleichgestellt und unterliegt daher der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994.
Ist eine Betriebsvorrichtung (siehe Rz 894a) ein Grundstück, fällt die Lieferung dieser Betriebsvorrichtung ebenfalls unter die Steuerbefreiung.
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