Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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1.6.1 Lieferung bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung
732
Befreit ist die Lieferung von eingeführten Gegenständen,
soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt,
die Lieferung an einen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet (siehe § 1 Rz 146 bis 148) hat, erfolgt und
es sich nicht um Beförderungsmittel, Paletten und Container handelt.
733
Die Steuerbefreiung wird ergänzt durch die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994 (siehe § 6 Rz 724) für sonstige Leistungen, die sich auf vorübergehend eingeführte Gegenstände beziehen.
Beispiel:
Der Zürcher Unternehmer Z hat Waren und diverse Ausrüstungsgegenstände zur Ausstattung seines Standes als Messegut zur vorübergehenden Verwendung in das Inland eingeführt. Nach Beendigung der Messe verkauft er seine Standausstattung an einen amerikanischen Unternehmer U.
Z verschafft dem U die Verfügungsmacht über die Standausstattung im Inland. Es liegt daher eine steuerbare Lieferung vor. Für diese Standausstattung war zollamtlich eine vorübergehende Verwendung bewilligt worden. Weiters handelt es sich bei dem Käufer um einen ausländischen Abnehmer, der kei...