Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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1.3.4 Grenzüberschreitende Personenbeförderung
727
Befreit ist die grenzüberschreitende Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Personenbeförderung auf dem Bodensee.
728
Die Steuerfreiheit der Besorgung (zum Begriff siehe Rz 638g und 638h) grenzüberschreitender Personenbeförderungen ergibt sich aus § 3a Abs. 4 UStG 1994.
Die Vermittlung grenzüberschreitender Personenbeförderungen ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 befreit. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kfz oder Eisenbahnen.
729
Zum Begriff der Personenbeförderung siehe § 10 Rz 1301 bis 1312. Der Zweck der Beförderung ist nicht maßgeblich. Auch die grenzüberschreitende Beförderung von kranken oder verletzten Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen (zB die Rückholung vonS. 272 Verletzten aus dem Ausland mittels Flugzeug) ist begünstigt. Die echte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 hat Vorrang vor der gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 unecht befreiten Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders eingerichtet sind.
730
Die Beförderungsleistung muss sich auf das Inland und das Ausland erstrecken. Die Befreiung trifft auch auf den Transitverkehr zu - selbst dann, wenn die Reise unterbrochen wird (zB Zwischenlandung bei ...