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Die Behandlung negativer Anschaffungskosten anlässlich der Veräußerung von GmbH-Anteilen
Einbringungen gemäß Umgründungssteuergesetz
Das Umgründungssteuergesetz sah bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2005 für Einbringungen gemäß Art III UmgrStG großzügige Gestaltungsmaßnahmen hinsichtlich unbarer Entnahmen vor. Diese führten in zahlreichen Fällen zu negativen Anschaffungskosten der GmbH-Anteile, die insbesondere auch im Zuge der Veräußerung der Anteile bzw im Falle der Liquidation zu berücksichtigen sind.
1. Grundlagen
Das UmgrStG stellt bei Einbringungen gemäß Art III UmgrStG den Rechtsanwendern ua folgende Möglichkeiten zur Korrektur des nach § 14 UmgrStG ausgewiesenen Buchvermögens zur Verfügung:
„bare“ Entnahmen und Einlagen nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG;
„unbare“ Entnahmen nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG.
Der praktische Unterschied zwischen baren und unbaren Entnahmen liegt darin, dass bei ersteren die entnommenen Mittel spätestens bis zum Vertragsabschlusstag ausbezahlt bzw überwiesen werden müssen, während es sich bei den unbaren Entnahmen um eine bloße Verrechnungspreisforderung bzw Verbindlichkeit handelt, deren Einlösung im Belieben der Parteien steht. Auszuweisen ist die unbare Entnahme als Passivposten in der Einbringungsbilanz. Wird die Entnahme in der Folge tatsächlich getilgt, hat die übernehmende Körperschaft diesen Passivposten aufzulösen.
Unbare Entnahmen können von Personen (Einzel- oder...