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SWK 23-24, 20. August 2020, Seite 1159

Betriebsaufgabe und Gewinnfreibetrag

Pro- und Contra-Argumente zur Nachversteuerung

Christian Prodinger

Nach § 10 EStG kann ein den Gewinn kürzender Gewinnfreibetrag gebildet werden. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro steht der Gewinnfreibetrag jedenfalls zu, darüber hinaus bedarf er der Deckung durch bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere. Fraglich ist die Nachversteuerung bei Ausscheiden der Wirtschaftsgüter vor Ablauf der vierjährigen Behaltedauer, insbesondere durch Betriebsaufgabe.

1. Rechtsgrundlage

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, erfolgt in diesem Jahr die Nachversteuerung (§ 10 Abs 5 EStG). Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz. Im Falle der Übertragung eines Betriebs ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden (§ 10 Abs 6 EStG).

2. Beispiele

A hat Wertpapiere (allenfalls sonstige Wirtschaftsgüter) für den Gewinnfreibetrag angekauft. In allen Beispielen ist die Behaltefrist nicht erfüllt.

  • A verkauft die Wertpapiere an eine Pr...

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