Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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Judikatur EuGH zu § 3:
, Stadion Amsterdam
Der MWSt-Satz bei einheitlichen Leistungen richtet sich nach dem Hauptbestandteil der Leistung
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG in der durch die Richtlinie 2001/4/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.
, Mercedes-Benz Financial Services UK
Behandlung eines Mietvertrages mit Kaufoption
Der in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG verwendete Ausdruck „Mietvertrag, der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ ist dahin auszulegen, dass er auf einen Standard...