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SWK 9, 20. März 2020, Seite 514

Kommunalsteuer: Mildtätigkeit

§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in § 35 Abs 2 BAO – dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung – genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit. Betreffend Mildtätigkeit enthält § 8 Z 2 KommStG hingegen keine vergleichbare Einschränkung gegenüber § 37 BAO. Wie auch aus den Erläuterungen zum Bericht des Finanzausschusses hervorgeht, sollen Unternehmen in die Befreiung aufgenommen werden, soweit sie unmittelbar mildtätigen Zwecken dienen oder gemeinnützig auf den genannten Gebieten tätig werden. Es entspricht sohin der mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmenden Absicht des Gesetzgebers, dass die Befreiung Unternehmen umfasst, soweit sie entweder mildtätigen Zwecken dienen oder soweit sie gemeinnützigen Zwecken auf bestimmten Gebieten dienen.

Mildtätig sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Hilfsbedürftigkeit kann aufgrund materieller Not bestehen, sie kann sich aber auch wegen der körperlichen und geistigen Verfassung der Personen ergeben, insbesondere bei Kranke...

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