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Einlagenrückzahlung
Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt gemäß § 4 Abs 12 EStG als Veräußerung einer Beteiligung. Ein Veräußerungsgewinn iSd § 27 Abs 3 EStG idF BudBG 2012, BGBl I 2011/112, liegt insoweit vor, als die Einlagenrückgewähr die Höhe der Anschaffungskosten übersteigt. – (§ 4 Abs 12 EStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2018/15/0017)