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SWK 9, 20. März 2020, Seite 514

Einlagenrückzahlung

Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt gemäß § 4 Abs 12 EStG als Veräußerung einer Beteiligung. Ein Veräußerungsgewinn iSd § 27 Abs 3 EStG idF BudBG 2012, BGBl I 2011/112, liegt insoweit vor, als die Einlagenrückgewähr die Höhe der Anschaffungskosten übersteigt. – (§ 4 Abs 12 EStG 1988), (Abweisung)

( Ro 2018/15/0017)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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