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Sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Chefredakteurs
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Ein Chefredakteur einer Agentur für die Erstellung individueller Pressespiegel für Unternehmen ist als durchgehend beschäftigter Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. S. 116 Abs. 2 ASVG anzusehen, wenn er sich (auch aufgrund einer vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht) nicht durch Betriebsfremde vertreten lassen kann und als Zwischenvorgesetzter in die Organisation und die Abläufe des Betriebes eingegliedert ist. Die Dienstnehmereigenschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass keine durchgehende Bindung an den Arbeitsplatz und eine gewisse zeitliche Flexibilität besteht.
Der VwGH betont, dass das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren, das sich in der Realität des Arbeitslebens schon bei geringer Qualifikation der Arbeitenden in Form eines eigenen fachlichen Entscheidungsbereiches findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert, für sich genommen nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche. Umgekehrt ist das Vorliegen solcher Weisungen aber ein entscheidendes Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und somit für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.