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SWK 9, 20. März 2020, Seite 513

Abzugsverbot Krankheitskosten

Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzugs gemischt veranlasster Aufwendungen (hier: Krankheitskosten). Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen S. 514der privaten Veranlassung einerseits und der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung anderseits gegeben und die betriebliche bzw berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw berufliche Veranlassung erbringt. – (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988), (Abweisung)

( Ra 2019/13/0070)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar A...
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