Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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TITEL II RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 5
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
(1) „Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;
(2) „Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“ das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß dessen Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;
(3) „Drittgebiete“ die in Artikel 6 genannten Gebiete;
(4) „Drittland“ jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.
S. 1025Artikel 6
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:
Berg Athos;
Kanarische Inseln;
französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind;
Åland-Inseln;
Kanalinseln.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:
Insel Helgoland;
Gebiet von Büsingen;
Ceuta;
Melilla;
Livigno;
Campione d'Italia;
der zum italienischen Gebiet gehörende Teil des Luganer Sees.
Artikel 7
(1) Angesichts der Ab...