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Empfängerbenennung
Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO (Empfängerbenennung) ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind. – (§ 162 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
( Ra 2018/13/0107)