Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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S. 10013.8.2 Veranlagung
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Vereine werden, insoweit diese unternehmerisch tätig werden oder Steuerschuldner auf Grund des Übergangs der Steuerschuld oder kraft Rechnungslegung werden oder innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern haben, zur Umsatzsteuer veranlagt. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht, verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Bei Vertretung durch einen Steuerberater (Wirtschaftstreuhänder) oder bei Ansuchen um Fristverlängerung sind längere Fristen möglich. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden.