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Eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Dass die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke auf andere nicht übertragen werden kann (§ 35 Abs 1 Apothekengesetz; auch eine Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig; vgl § 37 Abs 2 Apothekengesetz), steht einer Beurteilung der Anstaltsapotheke als eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht entgegen. Entscheidend für die Beurteilung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind das Herausgehobensein aus den übrigen Tätigkeiten der Körperschaft und die sachliche Geschlossenheit der Tätigkeiten. Auch steht es einer Beurteilung als (einheitlicher) wirtschaftlicher Geschäftsbereich nicht (jedenfalls) entgegen, dass die Anstaltsapotheke an sich der Versorgung der Krankenanstalt mit Medikamenten dient und in diesem Teilbereich keine Einnahmen erzielt werden. – (§ 5 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2019/15/0060)