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Pflichtversicherung von Vorstandsmitgliedern einer AG
Referentenbesprechung vom , 32-MVB-51.1/09 Dm/Mm.
In den Praxis-News vom Oktober 2009 (ASoK 2009, 390 f.) wurde zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft nach der Gesetzesänderung im Rahmen des 2. SRÄG 2009 (Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG nur dann, soweit sie aufgrund ihrer Tätigkeit nicht schon nach § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG pflichtversichert sind) Stellung genommen. In der angeführten Referentenbesprechung wird zur Frage, ob es richtig sei, dass Vorstandsmitglieder einer AG wegen des Spezialtatbestandes des § 70 AktG – auch bei Vorliegen von Lohnsteuerpflicht – nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG versichert sein können, als „Lösung“ ausgeführt:
„Generalisierend ist diese Aussage nicht zutreffend. Es ist nach einhelliger Meinung der Krankenversicherungsträger jedenfalls die Prüfreihenfolge anzuwenden. Liegt Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG vor, ist Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG (Meldung mit Beitragsgruppe D1p) gegeben, andernfalls wäre Versicherungspflicht nach 4 Abs. 1 Z 6 ASVG vorliegend. Für Meldungen der Dienstgeber gilt dies ab .“
Auch wenn die im Protokoll angeführte „Lösung“ widersprüchlich erscheint (einerseits heißt es, dass man nicht generalisierend [grundsätzlich aber wohl doch] sagen könne, dass § 70 AktG die Einstufung nach § 4 Abs. 2 ASVG verhindert; andererseits wird festgehalten, dass die [de facto immer gegebene] Lohnsteuerpflicht zur Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG führt), wird das lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglied damit zwingend Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG sein. Diese durch die Gesetzesänderung im Rahmen des 2. SRÄG 2009 bewirkte, wohl aber nicht beabsichtigte Konsequenz wirft zahlreiche Fragen auf. Unklar ist bspw., ob damit auch hinsichtlich der Vorstandsmitglieder die Regelungen über das Weiterbestehen der Pflichtversicherung für die Zeit des Bezugs einer Kündigungsentschädigung greift. Da die Sonderregelungen für Beginn und Ende der Pflichtversicherung bei Vorstandsmitgliedern in § 10 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2 ASVG nicht auf § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG Bezug nimmt, dürfte dies nicht der Fall sein (vgl. DG-Info NÖ GKK, NÖDIS 4/2007, ARD 5785/9/2007). Auch das BMSVG, das einerseits an der Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. Arbeitsvertragsrechts und andererseits an den Pflichtversicherungstatbeständen des § 4 Abs. 4 ASVG bzw. § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG anknüpft, kann für lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder nur mehr im Wege der Gesetzesanalogie anwendbar sein, weil sie (ungeachtet der Lohnsteuerpflicht) weder Arbeitnehmer i. S. d. Arbeitsvertragsrechts sein können noch (folgt man der dargestellten Rechtsauffassung) der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG unterliegen. Fraglich ist schließlich auch, ob es beabsichtigt war, die Beitragungsregelung des § 51 Abs. 5 ASVG für lohnsteuerpflichtige Vorstände nicht mehr anwendbar zu machen. Es erscheint dringend notwendig, Antworten auf diese Fragen zu geben bzw. die gesetzlichen Regelungen zu ändern, um die aufgezeigten Gesetzeszusammenhänge aus ihrer Schieflage zu befreien.