Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 3, März 2010, Seite 115

Pflichtversicherung von Vorstandsmitgliedern einer AG

Referentenbesprechung vom , 32-MVB-51.1/09 Dm/Mm.

In den Praxis-News vom Oktober 2009 (ASoK 2009, 390 f.) wurde zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft nach der Gesetzesänderung im Rahmen des 2. SRÄG 2009 (Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG nur dann, soweit sie aufgrund ihrer Tätigkeit nicht schon nach § 4 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG pflichtversichert sind) Stellung genommen. In der angeführten Referentenbesprechung wird zur Frage, ob es richtig sei, dass Vorstandsmitglieder einer AG wegen des Spezialtatbestandes des § 70 AktG – auch bei Vorliegen von Lohnsteuerpflicht – nicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG versichert sein können, als „Lösung“ ausgeführt:

„Generalisierend ist diese Aussage nicht zutreffend. Es ist nach einhelliger Meinung der Krankenversicherungsträger jedenfalls die Prüfreihenfolge anzuwenden. Liegt Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG vor, ist Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 dritter Satz ASVG (Meldung mit Beitragsgruppe D1p) gegeben, andernfalls wäre Versicherungspflicht nach 4 Abs. 1 Z 6 ASVG vorliegend. Für Meldungen der Dienstgeber gilt dies ab .“

Auch wenn die im Protokoll angeführte „Lösung“ widersprüchlich erscheint (einerseits heißt es, dass man nicht generalisierend [grundsätz...

Daten werden geladen...