Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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2.3 Abgrenzung zu entgeltlichen Vorgängen
367
Werden Gegenstände des Unternehmens an Dritte zu einem nicht kostendeckenden Preis abgegeben, so ist zu prüfen, ob der Unternehmer diesen niedrigen Preis aus betriebswirtschaftlichen Gründen (z.B. Abverkauf; Lockangebot) oder aus außerbetrieblichen Motiven (familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen; Gesellschafterstellung etc.) angesetzt hat. Liegen betriebliche Gründe vor, ist insgesamt von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen. Erfolgt hingegen die Wertabgabe aus außerbetrieblichen Gründen unter dem Einstandspreis bzw. unter den Selbstkosten, so ist insgesamt von einem unentgeltlichen Vorgang auszugehen und eine Eigenverbrauchsbesteuerung gem. § 3 Abs. 2 UStG 1994 vorzunehmen.
Beispiel:
Ein Möbelhändler überlässt seiner Tochter ein Möbelstück, das er um 500 € eingekauft hat und laut Preisliste um 700 € verkauft, um 400 €. Für diesen Preisnachlass finden sich keine betriebswirtschaftlichen Gründe.
Es liegt insgesamt eine unentgeltliche Entnahme gem. § 3 Abs. 2 UStG 1994 vor. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994 (idR der Einstandspreis).
Zur Anwendung des Normalwertes ab siehe Rz 682.