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SWK 9, 20. März 2020, Seite 505

Umwandlung einer Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlageverpflichtung bei der GmbH

Ein Beitrag zur Heilung der verdeckten Sacheinlage

Stephan Verweijen

Ist die Umwandlung einer ursprünglichen Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlageverpflichtung möglich? Falls ja, bis zu welchem Zeitpunkt? Entgeht der einzahlende Gesellschafter damit der Haftung gemäß § 63 Abs 5 GmbHG?

1. Problemstellung

Oft werden GmbHs als sogenannte Bargründungen vorgenommen. Das heißt, die Gesellschafter verpflichten sich im Gesellschaftsvertrag zur Aufbringung der gesamten Stammeinlagen in bar, wobei in der Praxis gemäß § 9a Abs 2 GmbHG bzw § 10 Abs 1 GmbHG zunächst oft nur die Hälfte der Stammeinlage bar eingezahlt wird. In weiterer Folge sollen dann jedoch bereits bestehende (Teil-)Betriebe oder andere Vermögensgegenstände in die GmbH eingebracht werden, und es stellt sich die Frage, ob diese Sacheinlagen auf die noch offene Verpflichtung zur Einzahlung der restlichen Stammeinlage angerechnet werden können oder ob eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlage vorzunehmen ist. Auch die gänzliche Umwandlung einer Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlage kann gewünscht sein.

Eine ähnliche Fragestellung liegt vor, wenn das Geld der Bargründung oder -kapitalerhöhung verwendet wird, um von den Gesellschaftern zu einem gewissen Preis Gegenstände zu erwerben. Dies führt faktisch dazu, dass das Geld wieder an die Gesel...

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