Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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4. Beendigung, Ausschluss und Sperrfrist
4300a
Beendet ein Unternehmer die Inanspruchnahme der Sonderregelung freiwillig (Art. 25a Abs. 6 UStG 1994), kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit der Beendigung nicht in Anspruch nehmen (Art. 25a Abs. 8 UStG 1994).
Ein Unternehmer wird gemäß Art. 25a Abs. 7 UStG 1994 von der Inanspruchnahme der Sonderregelung ausgeschlossen:
wenn er mitteilt „keine Umsätze, die unter MOSS fallen, mehr zu erbringen“;
wenn er während acht aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen keine derartigen Leistungen erbringt;
wenn er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht mehr erfüllt oder
wenn er wiederholt gegen die Vorschriften des MOSS verstößt.
Artikel 58b Abs. 2 VO (EU) 282/2011 idF VO (EU) 967/2012 legt fest, was jedenfalls als wiederholter Verstoß, der einen Ausschluss zur Folge hat, zu verstehen ist:
Dem Unternehmer wurden vom MSI für drei unmittelbar vorhergehende Kalenderquartale Erinnerungen gemäß Artikel 60a VO (EU) 282/2011 idF VO (EU) 967/2012 erteilt und die Erklärung wurde für jedes dieser Kalenderquartale nicht binnen zehn Tagen, nachdem die Erinnerung erteilt wurde, abgegeben.
Vom MSI wurden ihm für drei unmittelbar vorhergehende Kalenderquartale Erinnerungen gemäß Artikel 63a VO (EU) ...