Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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S. 925Judikatur VwGH zu Art. 25:
Die Dreiecksgeschäftsregelung ist auch anwendbar, wenn der Erwerber im Abgangsmitgliedstaat steuerlich erfasst ist; die verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung alleine verhindert nicht die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung
Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt nach dem zweiten Satz des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 der Erwerb (zusätzlich; vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 3 BMR Tz 34) als in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates (hier also: Österreich) als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat (also die Tschechische Republik) besteuert worden ist. Im Fall des Nachweises gilt § 16 UStG 1994. Diese im Staat der Registrierung geschuldete Steuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. Ruppe/Achatz, aaO).
Art. 25 UStG 1994 beruht auf verschiedenen Vorschriften der Richtlinie 2006/112, vor allem auf deren Art. 42, 141 und 197 (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 25 BMR Tz 2). Art. 25 UStG 1994 ist im Sinne dieser Richtlinienbestimmungen auszulegen (vgl. hiezu allgemein Ruppe/Achatz, UStG5, Einf Tz 27).
Nach dem