Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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4.2 Innergemeinschaftliche Verbringungen
4162
Bei innergemeinschaftlichen Verbringungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, die innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt sind, muss angegeben werden:
die UID des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er die Gegenstände unternehmensintern verbracht hat;
die hierauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen.