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SWK 9, 20. März 2020, Seite 476

Wiederaufnahme aufgrund von Spendenmeldungen

Zweifelhafter Service der Finanzverwaltung

Gerhard Kohler

Überall liest man vom hohen Einsparungspotenzial in der Verwaltung und von Verwaltungsvereinfachungen. Nicht immer wird man diesem Ziel gerecht.

An sich sollten die begünstigten Spendenempfänger in der Lage sein, rechtzeitig jene Spenden zu melden, bei denen die Spender ihre persönlichen Daten gemeldet haben, damit eine Verknüpfung mit einer bestimmten Person und Steuernummer erfolgen kann.

Leider mehren sich in der Praxis die Fälle, bei denen einige Zeit nach einer Veranlagung eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, weil Spenden nachgemeldet werden. Dabei geht es in den mir vorliegenden Fällen um Spenden von jeweils 10 Euro mit einer Gutschrift von maximal 5 Euro.

Mit dem neuen Bescheid wird aber in die Rechtskraft des Erstbescheides eingegriffen, und damit könnte die Verjährung seitens der Finanzverwaltung willkürlich verlängert werden. Denn eine solche Wiederaufnahme iSd § 303 BAO wäre nach § 304 BAO ja bis zum Eintritt der Verjährung des Erstbescheides zulässig. Damit könnte durch einen solchen Bescheid mit 5 Euro Guthaben jederzeit die Verjährungsfrist mit vielleicht drastischen Folgen verlängert werden.

Auch ist nicht einzusehen, warum ein Verein, der mit seiner Meldung schlampig umgeht, auf K...

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