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ASoK 3, März 2010, Seite 109

Neuer Lehrberuf: Zahnärztliche Fachassistenz

Darstellung der einschlägigen berufsausbildungsrechtlichen Regelungen

Dr. Manfred Pichelmayer

Seit ist die Ausbildung im neuen Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ möglich. Rechtsgrundlage ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 200/2009.

Dauer der Lehrzeit

Der Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

Lehrbetriebe i. S. d. oben genannten Verordnung sind

  • ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

  • eine zahnärztliche Gruppenpraxis;

  • eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde;

  • ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.

Lehrberechtigter ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.

Ausbildungsversuch

In die Ausbildung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ kann bis zum Ablauf des eingetreten werden. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form („Zahnärztlic...

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