Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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S. 905Art. 19. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
des Art. 1 der Erwerber und
des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer.
(2) Die Steuerschuld entsteht
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;
im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.