Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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S. 8862. Innergemeinschaftliches Verbringen
4001
Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das unternehmensinterne Verbringen eines Gegenstandes. Voraussetzung ist, dass es sich um einen nach Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 einer Lieferung gleichgestellten Vorgang handelt. Ein Verbringen zur bloß vorübergehenden Verwendung erfüllt nicht den Tatbestand der (fiktiven) Lieferung.
Die Ausführungen zu den Tatbeständen der vorübergehenden Verwendung in Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Siehe auch Rz 3601 bis 3617.
Randzahlen 4002 bis 4005: Derzeit frei.