Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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4.1 Allgemeines
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Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 sieht eine besondere, von § 3a Abs. 13 UStG 1994 abweichende Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vor. Solche Leistungen sind dort steuerbar, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerort), wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Kleinstunternehmer):
Der leistende Unternehmer betreibt sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat und hat außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebsstätte,
die Leistung wird an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Leistungen hat im vergangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen.
Werden solche Leistungen an Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 erbracht, so bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (Empfängerort). Zur Identifizierung als Unternehmer/Nichtunternehmer siehe Rz 638y. Werden solche Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Drittland erbracht, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 13 UStG 1994 (Empfängerort).
Die m...