Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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3.4 Besonderheiten
Handelt es sich beim Lieferer um einen ausländischen Unternehmer im Sinne des § 27 Abs. 4 UStG 1994 und tätigt er Versandhandelsumsätze an Schwellenerwerber, die Unternehmer sind (Kleinunternehmer, pauschalierte Landwirte, Unternehmer mit unecht befreiten Umsätzen) oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihrerseits die Erwerbsschwelle nicht überschritten oder auf die Erwerbsschwelle nicht verzichtet haben, so haben diese Empfänger die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für den Lieferer zuständige Finanzamt (Graz-Stadt) abzuführen (siehe auch Rz 3731).
Gemäß Art. 11 Abs. 1 UStG 1994 hat der liefernde Unternehmer für Versandhandelsumsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auszustellen.
Die Kleinunternehmerregelung (siehe § 6 Rz 994) ist nicht auf ausländische Unternehmer anzuwenden.
Der ausländische Unternehmer hat Aufzeichnungen gemäß § 18 UStG 1994 zu führen und benötigt – sofern er im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat – einen Fiskalvertreter (siehe § 27 Rz 3526 bis 3536).