Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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2.2.2.2. Überschusseinspeisung bei anteiliger Privatnutzung
Grundsätzlich steht dem Anlagenbetreiber bei voller Zuordnung der Anlage zum Unternehmen (zur abweichenden Zuordnung siehe UStR 2000 Rz 1902) der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu. Die der Anlage für den Privatverbrauch entnommene Menge an Strom ist als eine einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu besteuern. Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten im Zeitpunkt der Entnahme (§ 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994). Diese Selbstkosten setzen sich aus dem ertragsteuerlich auszuscheidenden Privatanteil der AfA und den anteiligen laufenden und sonstigen Aufwendungen (Betriebskosten, usw.) der Anlage zusammen.
S. 106Beispiel B (siehe Beispiel 4 im ertragsteuerlichen Teil):
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Kaufpreis | 30.000,00 | Vorsteuer: 6.000,00 |
Investitionsförderung | - 2.000,00 | idR echter Zuschuss |
Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft | + 3.000,00 | Vorsteuer: 600,00 |
Einspeisung 14.000 kWh à 27,6 Cent | 3.864,00 | USt: 772,80 |
Entnahme (Privatanteil 30 % der AfA) | 465,00 | USt: 93,00 |
Im Jahr der Anschaffung ergibt sich daher eine Umsatzsteuerschuld von 772,80 €, die unter den Voraussetzungen des § 2 Z 2 iVm § 1 UStBBKV auf den Leistungsempfänger übergeht. Der Anlagenbetreiber...