Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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S. 831§ 29. Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
(2) Hinsichtlich der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, gilt folgendes:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
§ 10 Abs. 2 Z 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt werden.
§ 12 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.
(3) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 tritt nicht ein, wenn Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 vor dem ausgeführt werden.
(4) Für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, lautet § 6 Abs. 1 Z 26:
„26.
die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten oder entnommenen Gegenstände
ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie oder
nach lit. b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Z 8 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;“
(5) § 6 Abs. 1 Z 18 bis 22 ist erst auf Umsätze anzu...