Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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Judikatur VwGH zu § 28:
Bei „Abbrucharbeiten“ handelt es sich um tatsächliche Baumaßnahmen
Arbeiten zur Generalsanierung sind als solche zur „Errichtung eines Gebäudes“ zu beurteilen.
§ 28 Abs. 38 UStG 1994 knüpft den Beginn der Errichtung zum einen daran, dass eine Baubewilligung vorliegt, zum anderen daran, dass mit der Bauausführung tatsächlich begonnenS. 830 wird. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Verknüpfung nur dann ein Beginn der Bauausführung vorliegt, wenn die tatsächliche Bauausführung der Durchführung der Baubewilligung dient.
Einer Baubewilligung bedürfen (jedenfalls im hier vorliegenden Fall eines Bauvorhabens nach der Bauordnung für Wien) neben Neubauten auch Um- und Zubauten. Gerade bei einer „Generalsanierung“ wird es sich regelmäßig um einen derartigen Umbau handeln (vgl. § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien):
Änderungen des Gebäudes, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist). Im Rahmen eines derartigen – hier vorliegenden (vgl. die Ausführungen im Baubewilligungsbescheid: Änderung der Raumeinteilung in allen Geschoßen) – Bauvorhabens wird es regelmäßig erforderlich sein, zum Teil auch Abbrucharbei...