Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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2. Sondervorschriften
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Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25a UStG 1994:
Das Kalendervierteljahr ist Erklärungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994).
Die Steuerschuld für die im Erklärungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit Ablauf des Erklärungszeitraumes (§ 25a Abs. 14 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
Die Steuer ist am 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonates fällig (§ 25a Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonates auf elektronischem Weg abzugeben (§ 25a Abs. 3 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben.
In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet
-getrennt nach Mitgliedstaaten,
-unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,
-und der zu entrichtenden Steuer sowie die
-insgesamt zu entrichtende Steuer
anzugeben (§ 25a Abs. 4 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden (Verordnung des BM für Finanzen mit der ein eigenes VerfahrenS. 802 für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014).
Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Öste...