Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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S. 8011. Voraussetzungen
3431
Im Drittland ansässige Unternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, sich in Österreich erfassen zu lassen, gelten die Sondervorschriften des § 25a UStG 1994. Entscheidet sich der Unternehmer für einen anderen Mitgliedstaat und erfolgt die Umsatzbesteuerung in einem dem Besteuerungsverfahren nach § 25a UStG 1994 entsprechenden Verfahren (Art. 358 bis 369 der MWSt-RL 2006/112/EG) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, unterliegt er ebenfalls den Sondervorschriften (zB Steuerschuld, Erklärungszeitraum, keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderregelung ist, dass der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet
weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat,
Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014 tätigt,
für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist und auf elektronischem Weg (Internetadresse: https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at) beim Finanzamt Graz-Stadt die Option zur S...