Umsatzsteuer-Handbuch 2019
1. Aufl. 2019
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5.1 Übergangsregelungen
3306
Im Zusammenhang mit dem Übergang von der Besteuerung der Einzeldifferenz zur Gesamtdifferenz bzw. von der Gesamtdifferenz zur Einzeldifferenz ist zu beachten, dassS. 788 kein Umsatz doppelt besteuert wird bzw. kein Umsatz unbesteuert bleibt. Außerdem wird auf die vorhandenen Aufzeichnungen Rücksicht zu nehmen sein.